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Räumungspflichten
Detmold. Bei Schneefall und Eisglätte stellen sich die Fragen nach der Räumungspflicht und welche Streumittel verwendet werden sollten. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen werden auch die Bürger, die Grundstückseigentümer, in die Pflicht genommen. Dazu gehört, dass nach Schneefallende beziehungsweise nach Entstehen von Eisglätte, unverzüglich zu räumen und zu streuen ist. Diese Verpflichtung zur Winterwartung gilt für sämtliche Gehwege. Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Metern freigehalten werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz beziehungsweise auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielen, zum Beispiel bei drohendem Eisregen oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Dabei sollte dennoch auf den Einsatz von Streusalz so weit wie möglich verzichtet werden, denn: Streusalz schädigt Bäume und Sträucher, verätzt rissige Pfoten der Tiere, beschleunigt die Korrosion von Autos, belastet die Böden und das Grundwasser. Schneeräumen und das Streuen von salzfreien Mitteln wie Sand oder Splitt haben die gleiche Wirkung.
vom 09.02.2019 | Ausgabe-Nr. 6B